Kein Ausschluss von der Abi-Prüfung
Montag, 21. Juni 2010
Anfang Juni 2010 hat das VG Karlsruhe rechtskräftig entschieden, dass eine Schülerin nicht von der Abiturprüfung 2009 ausgeschlossen werden durfte.
Was war geschehen? Die Klägerin hatte eine Abi-Klausur im Fach Englisch geschrieben. Beide Korrektorinnen hatten die Klausur mit jeweils 10 Punkten bewertet. Die Erstkorrektorin hatte der Schulleiterin jedoch mitgeteilt, dass die Klausur bei einer der Prüfungsaufgaben auffällige Übereinstimmungen mit den amtlichen Lösungshinweisen aufweise. Die Lehrerin hatte daher vermutet, dass es sich nicht um ein zufälliges Ergebnis handeln könne. Die Schulleiterin hatte die Klägerin daraufhin von der weiteren Teilnahme an der Abiturprüfung ausgeschlossen.
Nach erfolglos durchgeführtem Widerspruchsverfahren klagte die Klägerin und machte geltend, dass sie nicht getäuscht habe. Die teilweise gegebenen Übereinstimmungen ihrer Arbeit mit den amtlichen Lösungshinweisen seien erklärbar: Im Fach Englisch habe sie stets gute bis sehr Leistungen erbracht. Ihre besonderen Kenntnisse der englischen Sprache und der englischen Literatur beruhten - unter anderem - auf einem halbjährigen Aufenthalt in Großbritannien. Auf den Themenbereich der Aufgabe, der zu erwarten gewesen sei, sei sie gut vorbereitet gewesen. Ihre Arbeit unterscheide sich im Übrigen in vielem von Aufbau und Inhalt der amtlichen Lösungshinweise.
Das VG Karlsruhe hat der Klage der Schülerin stattgegeben. Nach Auffassung des Gerichts lag eine Täuschungshandlung der Klägerin nicht vor. Eine Täuschungshandlung lasse sich insbesondere nicht nach der Beweisregel des ersten Anscheins annehmen. Bei einem umfassenden und einzelfallbezogenen Vergleich der Arbeit der Klägerin mit den amtlichen Lösungshinweisen sei ein hoher Grad an Übereinstimmung nicht festzustellen. Die Klägerin habe in erheblichem Umfang andere Oberbegriffe und Formulierungen verwendet. Die verbleibenden Parallelen und Wortgleichheiten seien nur punktuell.
VG Karlsruhe, Urt. 01.06.2010 - 7 K 1873/09
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