Abweichung von der rechnerisch ermittelten Gesamtnote nach § 24 Abs. 3 Satz 1 VAPgD 2001
Dienstag, 31. Januar 2012
Das OVG Nordrhein-Westfalen hat am 05.01.2012 entschieden, dass § 24 Abs. 3 Satz 1 VAPgD 2001 dahingehend auszulegen sei, dass die Prüfungskommission die Leistungen des Kandidaten im Vorbereitungsdienst bereits bei der Frage zu berücksichtigen habe, ob eine Abweichung von der rechnerisch ermittelten Gesamtnote seinen Leistungsstand besser kennzeichnet.
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